E-Gaming-Law

| 971 Beiträge | Archiv | Suche |
| Zurück zur Hauptseite | Impressum |

Lotterie & Recht

Das Forum


Zurück zum Forum


Re: Definition des Begriffes

geschrieben von Talis am 02.06.2008 um 17:16:43

Hallo Stefan,

habe zu diesem Thema auch rechechiert und einiges gefunden, weiß aber nicht, ob es dir weiterhilf.

Wie bereits erwähnt: Im juristischen Sinne erfordert die Definition »Glücksspiel« einen Einsatz. Ist kein Einsatz notwendig, ist es ein Gewinnspiel (Preisausschreiben).

Definition (Lottorierecht)
Nach den Bestimmungen des Lotterierechts als Bsp. in Bayern liegt ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen einer sogenannten Tombola für den Erwerb einer Gewinnchance (Los) ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung somit über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.

Genehmigungspflichtig wird das Glücksspiel dann, wenn es öffentlich veranstaltet wird (soll heißen, jeder darf am Spiel teilnehmen).

Mann kann ableiten, dass unter Einsatz (für den Erwerb einer Gewinnchance wird ein Entgelt verlangt) ein Entgelt bzw.eine Zahlung zu verstehen ist. Die Zahlung als Gegenleistung für den Erwerb einer Gewinnchance, die am Ende des Glückspiels nicht zurückerstattet wird. Insofern ist alles richtig und stellt gleichzeitig ein wesentlicher Unterschied dar.

»Wie würde ein Anwalt, Staatsanwalt, Richter usw. den Begriff "Einsatz" definieren?«
Gute Frage, die Gesetze sind meistens so ausgelegt, dass sie je nach Situation auch unterschiedlich interpretiert werden können. Gleich mal eine Frage, wie willst du z.B. begründen, dass die eingezahlten Geldbeträge keine Einsätze sind, oder wie sieht es rein buchhalterisch aus?

Okay, habe z.Z. mehr Fragen als Antworten,
wenn was interessantes gibt, schreiben.
Grüße



Auf diesen Beitrag antworten

Name: 
E-Mail: 
 E-Mail-Benachrichtigung bei weiteren Beiträgen zu diesem Thema
 E-Mail-Adresse im Forum anzeigen
Titel: 
Nachricht: 
PIN